Satzung

Drachenlilie e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Drachenlilie“. Der Verein führt den Zusatz „e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der mittelalterlich höfischen Kultur und deren
Nachempfinden im Rollenspiel sowie die Geselligkeit seiner Mitglieder.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 3a Fördermitgliedschaft
Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Schatzmeister. Fördermitglieder verpflichten
sich zu einem jährlichen Förderbeitrag von mindestens 15 Euro. Fördermitglieder haben wie
Mitglieder satzungsgemäß zu handeln. Sie haben keine Stimme in der
Mitgliederversammlung. Fördermitglieder werden auf Wunsch über die Vereinstätigkeit,
Termine und Veranstaltungen per E-Mail und Internetseite laufend informiert. Der
Fördermitgliedsbeitrag kann auf Antrag beim Schatzmeister im jeweiligen Kalenderjahr auf
Beiträge zu Veranstaltungen angerechnet werden.

§ 3b Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie sich
um den Verein und/oder seine Zwecke in besonderem Masse verdient gemacht hat. Die
Feststellung der Verdienste sowie die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die
Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitglieds.
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Lebenszeit vergeben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im
Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Eine
etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu
verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
die Fälligkeit(en) werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden - advocatus draconis
b) dem 2. Vorsitzenden - praeceptor
c) dem Schriftführer - refendarius
d) dem Kassenwart - curator fisci
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§7a Webmaster

Der (die) Webmaster ist (sind) ein vom Vorstand beauftragte(r) Verrichtungsgehilfe(n) zur
Pflege und Wartung der Internetseite www.drachenlilie.de, und ggf. weiterer Internetmedien.
Zum Webmaster kann jede natürliche oder juristische Person benannt werden, unabhängig
von Vereinsmitgliedschaft oder Vorstandstätigkeit. Die Tätigkeit ist grundsätzlich
ehrenamtlich. Über darüber hinausgehende Vergütungen und Aufwandsentschädigungen
entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der
1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der Leitung der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der
2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein
Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr in den ersten vier Monaten soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
drei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung per Post oder E-Mail unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung
folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post oder E-Mail Adresse
gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt
der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diese beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die
Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit einem Drittel der Mitglieder
beschlussfähig. Eine Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied ist schriftlich oder per
email möglich, wobei ein Mitglied nicht mehr als eine übertragene Stimme führen darf.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher
außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist
jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person
des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die
Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der
Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13
entsprechend.

§ 15 Das Rollenspiel

1. Die Veranstaltungen des Vereins werden durch ein Rollenspiel mitgestaltet. Dieses entsteht
durch die Übernahme eines (oder mehrerer) Charaktere durch ein Vereinsmitglied oder einen
Gast (Mitspieler). Dieser Charakter wird von dem Mitspieler nach seinem Gutdünken im
vorgegebenen Rahmen geführt.
Der Rahmen des Rollenspiels ergibt sich durch die vorherigen Aktionen und durch Vorgaben
seitens der Spielleitung oder anderer Charaktere (Anspiel). Die Spielleitung koordiniert die
Spielzüge der Mitspieler und sorgt für die Konsistenz des Rahmens.
2. Die Spielleitung besteht aus einer oder mehreren Personen, die von der
Mitgliederversammlung mit der Leitung des Spiels beauftragt werden. Es steht der
Spielleitung frei, einzelne Aufgaben, z.B. die Ausarbeitung von Karten oder Plots an andere
Mitglieder zu delegieren.
3. Aus dem Rollenspiel erwuchs und erwächst mit der Zeit eine beachtliche Menge von
Inhalten und Artefakten, die von den Mitgliedern nach Art einer Allmende ins
Vereinsvermögen eingebracht wurden und werden.
Der Verein bewahrt und bewirtschaftet die Allmende. Er hat nicht das Recht das Ganze oder
Teile davon zu veräußern. Er hat das Recht Dritte an der Bewirtschaftung der Allmende
Teilhaben zu lassen.
4. Inhalte, die in die Allmende eingebracht werden, bleiben, soweit sie Schöpfungshöhe
erreichen, Eigentum des Schöpfers. Das gilt auch für Kunstwerke, die im Dialog entstanden
sind (z.B. bei gemeinsamer Urheberschaft einer Karte oder eines Bildes). Das gilt
insbesondere für Charaktere und ihre Wappen,
5. Mit dem Austritt aus dem Verein erlischt die Teilhabe an der Allmende. Es besteht keine
Möglichkeit zur Kompensation (z.B. Auszahlung). Es besteht kein Eigentumsrecht an
Inhalten und Artefakten der Allmende über die Mitgliedschaft hinaus (z.B. kann der Inhaber
des Wappens „Blaue Welle im goldenen Feld“ die weitere Verwendung seines Wappens nach
seinem Austritt nicht verbieten. Er bleibt als Herr von der Wellen eine historische Figur
innerhalb des Rollenspiels).

§ 15a Ausrüstung der Personae

Es ist erstrebenswert, dass Charaktere ein
1. zeitlich passendes und
2. standesgemäßes
Äußeres (z. B. die Gewandung) haben.
Hierbei kommt es nicht darauf an, Damast, Brokatstoffe oder sonstige authentische Stoffe für
die Gewandungen zu benutzen, doch sollte die Liebe zu seinem Charakter auch in dessen
äußerem Erscheinungsbild wieder gefunden werden.

§ 16 Urheberrechte und Nutzung von Inhalten und Artefakten aus dem Verein

1. Der Verein erkennt in der Verwendung von Inhalten und Artefakten aus dem Verein
außerhalb des direkten Vereinsgebrauchs eine Förderung des Vereinszwecks. Deshalb sind
alle Mitglieder eingeladen, ihre Zeichen oder Wappen auf öffentlichen Veranstaltungen (z.B.
Mittelaltermärkten) zu zeigen und Inhalte, die ihre Ursprünge in der Allmende haben,
öffentlich zum Vortrag zu bringen (z.B. Trinklieder) oder auszustellen (z.B. Tapisserien).
2. Inhalte, die Schöpfungshöhe erreichen, können vom Schöpfer gemäß dem allgemeinen
Urheberrecht wirtschaftlich verwertet werden. Dies gilt insbesondere für die romanhafte oder
poetische Ausgestaltung individueller Geschichten oder deren Abbildung.
3. Bei Inhalten mit erkennbar gemeinsamer Urheberschaft ist eine Einigung der Urheber zu
erwirken.
4. Unabhängig von der Urheberschaft besteht für jedes Vereinsmitglied das Recht auf die
Nutzung von Inhalten und Artefakten aus dem Verein innerhalb der Allmende.

§ 17 Haftungsauschluss

Der Verein und seine Organe haften nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste,
die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins
oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch
Versicherungen gedeckt sind.
Der Verein und seine Organe haften seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus
einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen
und für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die
Stiftung öffentlichen Rechtes Stift Börstel und den Verein Friedenshof zu Hage e.V. zur
weiteren Verwendung.
Neufassung beschlossen am 02. März 2014, Hager Hof, Belm-Vehrte