Der Rat des Bundes

Der Bund der Drachenlilie, auch Rat des Bundes genannt

Historisch gewachsen ein Zusammenschluss der Landesherren der ursprünglichen Grafschaften. Nach dem aussterben der kaiserunmittelbaren herzoglichen Linie Drachenbrukks, in einer Zeit ohne Kaiser und damit über Jahrzehnte hinweg autark in Selbstverwaltung. Der Kaiser hat den Rat nach seiner Machtergreifung anerkannt und mischt sich in die Verwaltung bisher nicht ein. Durch das Fehlen eines Starken Feudalherren haben die ministerialen Bundesritter die Aufgaben des Geburtsadels übernommen. Dadurch haben sie erreicht, dass sie unabhängig von der Ritterbürtigkeit in den Ritterstand aufgenommen werden. Der Kaiser sieht die Bundesritter automatisch als Reichsritter an. Die Bundesgüter sind keine Erblehen, aus diesem Grunde setzt der Rat bei Vakanz eines Bundesgutes einen neuen Landesherren ein

Weltliche Ämter, Titel und Hirarchie in Drachenbrukk

Advocatus

Der Advocatus wird vom Rat gewählt, seine Aufgaben ergeben sich aus der Bezeichnung „Erster unter Gleichen“. Der Kaiser und der arturische Adel sieht ihn als ministerialen Reichslandvogt an. Innerhalb Drachenbrukks wird diese Bezeichnung nicht gerne vernommen.

Präceptor

Der Präceptor wird vom Advocatus ernannt und ist dessen Stellvertreter.

Bundesritter

Die Bundesritter werden vom Rat des Bundes durch Wahl und Abstimmung eingesetzt und vom Advocatus zeremoniell vereidigt. Der Kaiser sieht sie als Reichsritter an. Teile des arturischen Adels sehen auf diese Reichsritter, da sie nur ministeriale sind herab. Einige Bundesritter sind edelfrei geborene Edle oder stammen gar aus Grafenfamilien, andere stammen aus anderen Gesellschaftsschichten und haben den Aufstieg geschafft. Dadurch ist die Abstammung in Drachenbrukk von nachrangiger Bedeutung. Landvogt Die Landvogtschaft in Drachenbrukk ist eine Zeit der Erprobung für angehende Bundesritter, vakant gewordene Bundesgüter werden für etwa Jahr und Tag mit einem Landvogt besetzt, da Bundesgüter keine erblichen Lehen sind.

Gauritter

Die Gauritter zumeist zwei pro Bundesgut, werden von den jeweiligen Bundesrittern für die Verwaltung eines Teiles eines Bundesgutes belehnt.

Edle

Historisch als Edelfreie geboren mittlerweile in die Abhängigkeit der ministerialen Landesherren geraten. Ihre Lehen gelten als Eigentum der ministerialen Landesherren.

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